Satzung

des Vereins „Netzwerk Jüdische Geschichte und Kultur in Bayerisch-Schwaben“ 

§ 1 Name, Sitz 

1. Der Verein führt den Namen „Netzwerk Jüdische Geschichte und Kultur in Bayerisch-Schwaben“ und hat seinen Sitz in Ichenhausen. 

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit 

1. Zweck des Vereins ist, das materielle und ideelle Erbe in den ehemaligen jüdischen Niederlassungen in Bayerisch-Schwaben zu erarbeiten, für die Öffentlichkeit sichtbar zu machen und damit einen Beitrag zur Prävention gegen Antisemitismus zu leisten. 

2. Der Verein wird zu diesem Zweck insbesondere 

 die Vernetzung der Akteure sowie die Koordination und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten fördern und insbesondere mit der Stiftung Jüdisches Kulturmuseum Augsburg-Schwaben und dem Jüdischen Museum Augsburg Schwaben kooperieren 

 gemeinsame Strategien zur Pflege der Erinnerungskultur entwickeln. 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

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§ 3 Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s) notwendig. 

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 

5. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. 

6. Das ausgetretene, ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Beiträge werden nicht zurückerstattet. 

7. Die Mitglieder haben regelmäßig Mitgliedsbeiträge als Geldbeiträge und gelegentlich Umlagen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen können nur von Mitgliedern, die juristische Personen sind, bis zum 10-fachen des regulären Jahresbeitrags und höchstens einmal jährlich beschlossen werden, wenn dies zur Durchführung von Projekten nötig ist und sie sich an den Projekten beteiligen. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. 

§ 4 Vorstand 

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer sowie bis zu fünf Beisitzern. Zusätzliche Personen können ohne Stimmrecht von der Vorstandschaft optiert werden. 

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt; er bleibt jedoch bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. 

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§ 5 Mitgliederversammlung 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss sie einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. 

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. 

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ist der Schriftführer nicht anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer. 

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer/Protokollführer zu unterschreiben. 

§ 6 Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht über die erfolgte Kassenprüfung zu erstatten haben. Die Kassenprüfer bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. 

§ 7 Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Jüdisches Kulturmuseum Augsburg-Schwaben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. 4 

§ 8 Ermächtigung 

Der Vorstand ist ermächtigt, diese Satzung zu ergänzen oder abzuändern, wenn dies anlässlich der Errichtung durch Finanzamt oder Registergericht gefordert wird und der Zweck dadurch nicht grundsätzlich geändert wird. 

Ichenhausen, 30. November 2022 

Netzwerk jüdische Geschichte und Kultur in Schwaben e.V.

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Gemeinde Buttenwiesen
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